Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Informationen zur Wärmepreisbremse

Aktuelles zur Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat beschlossen, zum 31.12.2023 zahlreiche Unterstützungen und Förderungen im Energiebereich zu streichen oder auslaufen zu lassen. Dazu zählen unter anderem die auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sowie die Minderung der Stromnetzentgelte. Mit dem Wegfall der staatlichen Entlastungen müssen Energieversorger allen Verbraucherinnen und Verbrauchern ab Beginn des neuen Jahres die vollständigen Preise berechnen.


Alles Wichtige rund um die Wärmepreisbremse


Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches, aus Mitteln des Bundes finanziertes, Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten zu dämpfen und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern.

Neben der Übernahme der Kosten für den Dezemberabschlag 2022 im Rahmen der Soforthilfe durch den Bund, zählt hierzu auch die Erdgas- und Wärmepreisbremse (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG). Diese wurde am 15. Dezember 2022 beschlossen und greift ab März 2023 sowie rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

Wir setzen die beschlossenen Maßnahmen um.

Nachfolgend haben wir alle wichtigen Fragen und Antworten für Sie aufgelistet:

Begünstigte im Sinne des EWPBG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 31. Dezember 2022 belieferten:

  • Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden;
  • Entnahmestellen von Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch);
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahresverbrauch);
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe;
  • Großverbraucher, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden verbrauchen oder soweit sie nicht bereits in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 EWPBG fallen.

Für private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Wärme verbrauchen, sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird der Arbeitspreis für 80 % ihres im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Verbrauchs auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Wird mehr als das Entlastungskontingent von 80 % verbraucht, muss für jede darüberhinausgehende Kilowattstunde Wärme der jeweils im Versorgungsvertrag vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert also umso mehr.

Die aus der Wärmepreisbremse resultierenden Entlastungsbeträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, vgl. § 15 Abs. 4 EWPBG. Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag ggf. zurückgezahlt werden muss, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass eine Anspruchsberechtigung entweder in der angegebenen Höhe oder grundsätzlich nicht gegeben ist.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Diese Unternehmen erhalten ab Januar 2023 70 % ihres Wärmeverbrauchs des Jahres 2021 zu 7,5 ct/kWh. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Arbeitspreis.

Da Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Millionen Kilowattstunden keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten haben, werden sie direkt ab Januar 2023 entlastet.

Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen.

Die aus der Wärmepreisbremse resultierenden Entlastungsbeträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, vgl. § 15 Abs. 4 EWPBG. Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag ggf. zurückgezahlt werden muss, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass eine Anspruchsberechtigung entweder in der angegebenen Höhe oder grundsätzlich nicht gegeben ist.

Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, müssen Sie nichts tun. Die ThermoPlus kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Die Abschlagszahlung wird angepasst. Kundinnen und Kunden mit Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung müssen ihre Zahlungen selbst entsprechend dem neuen Abschlagsplan anpassen. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Sie erhalten die Entlastungen damit ab März 2023 – so wie Sie auf Ihrem Abschlagsplan/Ihrer Abschlagsermittlung ausgewiesen wird.

Durch die staatlichen Entlastungen kann sich Ihr Abschlag ab März 2023 reduzieren. Die Entlastungen für Januar und Februar werden in Ihrem ab März 2023 gültigen Abschlagsplan entsprechend berücksichtigt.

Eine Ausnahme gilt für Großkunden, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen. Diese Kundengruppe hat keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten und wird daher direkt ab Januar 2023 entlastet.

Als Mieterin oder Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin. Die Entlastung muss daher im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergegeben werden. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, können Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh bzw. 7,5 ct/kWh greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse. Sollte im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh bzw. 7,5 ct/kWh ansteigen, haben Sie Anspruch auf Entlastung über die Energiepreisbremse. Auch in diesem Fall erhalten Sie die Entlastungen über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung.

So stark profitiert ein Haushalt von der Wärmepreisbremse

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie: 

►  Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung 
►  Wärmeverbrauch 13.000 Kilowattstunden im Jahr 
►  bisheriger Wärmepreis bei 7 ct/kWh, 
►  neuer Wärmepreis: 12 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher:75,83 Euro
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse:130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreispreisbremse:108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:312 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:468 Euro


Erläuterung: 
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 Kilowattstunden im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.

Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30 % wären es sogar 468 Euro.

Auch ein Preisvergleich kann eine Ersparnis mit sich bringen. Sprechen Sie unsere Experten gerne darauf an.“

 

Weitere Informationen auf den Seiten der Bundesregierung